Tourenbestimmungen

Art. 2.1 Tourenleiter
Der verantwortliche Tourenleiter organisiert die Tour und bestimmt, sofern kein Bergführer dafür
engagiert wurde, die einzuschlagende Route.

Art. 2.2 Ausschreibung
Der Tourenleiter ist für die rechtzeitige Ausschreibung der Tour in den Clubmitteilungen / auf der
Webseite verantwortlich. Er reicht diese vor dem jeweiligen Redaktionsschluss dem zuständigen
Tourenchef ein.

Art. 2.3 Anmeldung/ Versicherungsschutz
Die rechtzeitige Anmeldung zur Teilnahme an einer Tour ist unerlässlich (vgl. 2.8.e). Der
Versicherungsschutz ist Sache des Teilnehmers. Für sämtliche Touren der Sektion Seeland gemäss
Jahresprogramm gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sektion Seeland, welche auf
der Homepage aufgeschaltet sind.

Art. 2.4 Auswahl der Teilnehmer
Den Anordnungen des Tourenleiters ist unbedingt Folge zu leisten. Er ist berechtigt, die Teilnehmerzahl
zu beschränken oder Teilnehmer aus Sicherheitsgründen von der Teilnahme auszuschliessen.

Art. 2.5 Ausrüstung
Der Tourenleiter bestimmt die notwendige technische Ausrüstung und macht ev. nötige Kontrollen. Er
besorgt die gemeinsame Ausrüstung (Seile, Funkgerät, usw).

Art. 2.6 Verlassen der Gruppe ohne Einwilligung des Tourenleiters
Wer sich ohne Einwilligung des Tourenleiters von der Gruppe trennt, gilt nicht mehr als Teilnehmer
der Sektionstour, haftet jedoch für entstandene Kosten. Mit dem Verlassen der Gruppe erlischt die
Verantwortung des Tourenleiters.

Art. 2.7 Unfälle
Bei Unfällen oder besonderen Situationen ist den Anordnungen des Bergführers/ Tourenleiters
unbedingt Folge zu leisten. Dem Sektionspräsidenten und dem Vorsteher der Alpinkommission ist
rasch möglichst über den Vorfall Bericht zu erstatten (vgl. Merkblatt «Bergunfall und Notfallkonzept».

Art. 2.8 Kostenregelung/ Entschädigung/ Teilnehmerkosten
Grundsätzlich wird jede Tour oder Tourenwoche in sich selber abgerechnet.
Die Teilnehmer kommen in erster Linie für ihre eigenen Kosten auf (Reisekosten, Unterkunft und
Verpflegung). Dazu kommt pro Person ein Betrag als Anteil an Bergführer- und Tourenleiterkosten. Die
Kosten setzen sich jeweils zusammen aus den Bergführerkosten nach Abzug der Clubsubvention, den
effektiven Spesen und der Entschädigung der eingesetzten Seilschaftsführern (1)  geteilt durch Anzahl Teilnehmer.
Vorbehalten bleiben die besonderen Regelungen gemäss 2.8.a und b.
Damit die folgenden Regelungen angewendet werden können und der Bergführer/ Tourenleiter seine
Spesen geltend machen kann, müssen Mindest-Teilnehmerzahlen erreicht werden. Dies sind:
3 TN bei Tagestouren
3 TN bei Wochenendtouren ohne Bergführer
4 TN bei Mehrtagestouren (>2 Tage) und Tourenwochen mit/ohne Bergführer

(1) (Seilschaftsführern gleichgesetzt sind weitere Tourenleiter, wenn dies die Grösse der Gruppe erfordert)

Dies bedeutet nicht, dass Touren mit weniger Teilnehmern nicht durchgeführt werden dürfen. Die
Teilnehmer der Tour und der Bergführer/ Tourenleiter müssen sich dann jedoch selber über die
Finanzierung einig werden.

Die Autofahrspesen werden auf 70 Rappen pro Kilometer und Auto festgesetzt. Bei Mietfahrzeugen
werden die effektiven Kosten in Rechnung gestellt. Die gesamten Autofahrspesen werden von allen an
einer Tour teilnehmenden zu gleichen Teilen getragen, wobei der Anteil des TL durch die TN zu tragen
sind.
In den Tourenausschreibungen wird jeweils darauf hingewiesen, dass der Betrag je nach
Teilnehmerzahl schwanken kann.

Art. 2.8.a Entschädigung von Tourenleitern und Seilschaftsführern auf Bergführertouren
Organisiert der Bergführer die Tour oder Tourenwoche, so wird den von ihm eingesetzten
Seilschaftsführern mit gültiger Kletter- oder Tourenleiterausbildung der Teilnehmerbeitrag um Fr. 50.–
/Tag reduziert. Wird die Tour massgeblich durch einen Tourenleiter mitorganisiert, steht ihm eine
Entschädigung gemäss Art. 2.8.b zu.

Art. 2.8.b Entschädigung des Tourenleiters (ohne Bergführer)
Dem Tourenleiter werden die anfallenden Kosten für den Weg bis jeweils zum Ausgangsort der Tour
und ab Tourenende zurück (1/2 Ticket der Bahn oder Mitfahrkosten im PW oder Bus und Bergbahnen)
entschädigt. Bei mehrtägigen Touren kommen zusätzlich die anfallenden Kosten für Unterkunft und
Verpflegung mit Halbpension bis max. Fr. 80.–/ Tag (inkl. Marschtee/ ohne Getränke, Lunch,
Zwischenverpflegungen) dazu. Dem Tourenleiter wird der Führerbeitrag erlassen.
Jugendlichen der JO bis und mit 22 jährig wird der Tourenleiter-Beitrag erlassen. (TN der JO bezahlen
Reise, Verpflegung, Übernachtung selber). Der Tourenleiter kann den entsprechenden Beitrag bei der
JO-Kasse einfordern.

Art. 2.8.c Tourensubventionen
Im Rahmen des jährlichen Budgets wird die Höhe der Tourensubventionen beschlossen. In der Regel
werden nur Touren und Tourenwochen mit Bergführern subventioniert. Nicht subventioniert werden
Touren, welche die Benützung eines Flugzeugs voraussetzen.

Art. 2.8.d Spesen
Andere Spesen und Entschädigungen können keine beansprucht werden.

Art. 2.8.e Annulationskosten bei Abmeldungen nach Ablauf der Anmeldefrist
Der Kostenanteil für Bergführer und Tourenleiter, wie auch die nicht abwendbaren Kosten für Reise
sowie Unterkunft und Verpflegung (Zweitages- und Mehrtagestouren), welche bei der Durchführung
der Tour anfallen, wird bei einer Abmeldung ab 45 Tagen vor Tourenbeginn oder bei Tagestouren mit
einer kürzeren Anmeldefrist nach Ablauf der Anmeldefrist trotzdem fällig, sofern kein vom
Tourenleiter/Bergführer akzeptierter Ersatz gefunden werden kann. Der Abmeldende ist für einen
Ersatz verantwortlich. Ansonsten würde die Tour für die anderen Teilnehmer teurer. Die Sektion
empfiehlt eine Annullationskostenversicherung. In speziellen Fällen wie Krankheit, Unfall, Todesfall in
der Familie usw., kann der Vorstand Ausnahmen zu Lasten der Klubkasse beschliessen.

Art. 2.8.f Berichterstattung und Abrechnung
Nach ausgeführter Tour hat der Tourenleiter dem zuständigen Tourenchef nach Möglichkeit
elektronisch innerhalb von 2 Tagen Bericht zu erstatten:
– Tourenrückmeldung (offizielles Formular)
– Ev. Tourenbericht