Tourenbestimmungen

Art. 2.1 Tourenleiter

Der verantwortliche Tourenleiter organisiert die Tour und bestimmt, sofern kein Bergführer dafür engagiert wurde, die einzuschlagende Route.

 

Art. 2.2 Ausschreibung

Der Tourenleiter ist für die rechtzeitige Ausschreibung der Tour in den Clubmitteilungen verantwortlich. Er reicht diese vor dem jeweiligen Redaktionsschluss dem zuständigen Tourenchef ein.

 

Art. 2.3 Anmeldung/ Versicherungsschutz

Die rechtzeitige Anmeldung zur Teilnahme an einer Tour ist unerlässlich (vgl. 2.8.e). Der Versicherungsschutz ist Sache des Teilnehmers. Für sämtliche Touren der Sektion Seeland gemäss Jahresprogramm gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sektion Seeland, welche auf der Homepage aufgeschaltet sind.

 

Art. 2.4 Auswahl der Teilnehmer

Den Anordnungen des Tourenleiters ist unbedingt Folge zu leisten. Er ist berechtigt, die Teilnehmerzahl zu beschränken oder Teilnehmer aus Sicherheitsgründen von der Teilnahme auszuschliessen.

Art. 2.5 Ausrüstung

Der Tourenleiter bestimmt die notwendige technische Ausrüstung und macht ev. nötige Kontrollen. Er besorgt die gemeinsame Ausrüstung (Seile, Funkgerät, usw).

 

Art. 2.6 Verlassen der Gruppe ohne Einwilligung des Tourenleiters

Wer sich ohne Einwilligung des Tourenleiters von der Gruppe trennt, gilt nicht mehr als Teilnehmer der Sektionstour, haftet jedoch für entstandene Kosten. Mit dem Verlassen der Gruppe erlischt die Verantwortung des Tourenleiters.

 

Art. 2.7 Unfälle

Bei Unfällen oder besonderen Situationen ist den Anordnungen des Bergführers/ Tourenleiters unbedingt Folge zu leisten. Dem Sektionspräsidenten und dem Vorsteher der Alpinkommission ist rasch möglichst über den Vorfall Bericht zu erstatten (vgl. Merkblatt «Bergunfall und Notfallkonzept».

 

Art. 2.8 Kostenregelung/ Entschädigung/ Teilnehmerkosten

Grundsätzlich wird jede Tour oder Tourenwoche in sich selber abgerechnet.

Die Teilnehmer kommen in erster Linie für ihre eigenen Kosten auf (Reisekosten, Unterkunft und Verpflegung). Dazu kommt pro Person ein Betrag als Anteil an Bergführer- und Tourenleiterkosten. Die Kosten setzen sich jeweils zusammen aus den Bergführerkosten nach Abzug der Clubsubvention, den effektiven Spesen und der Entschädigung der eingesetzten Seilschaftsführern geteilt durch Anzahl Teilnehmer. Vorbehalten bleiben die besonderen Regelungen gemäss 2.8.a und b.

 

Damit die folgenden Regelungen angewendet werden können und der Bergführer/ Tourenleiter seine Spesen geltend machen kann, müssen Mindest-Teilnehmerzahlen erreicht werden. Dies sind:

3 TN bei Tagestouren

3 TN bei Wochenendtouren ohne Bergführer

4 TN bei Mehrtagestouren (>2 Tage) und Tourenwochen mit/ohne Bergführer

 

Dies bedeutet nicht, dass Touren mit weniger Teilnehmern nicht durchgeführt werden dürfen. Die Teilnehmer der Tour und der Bergführer/ Tourenleiter müssen sich dann jedoch selber über die Finanzierung einig werden.

 

Die Autofahrspesen werden auf 15 Rappen/ Km pro Person festgesetzt. Die Fahrer bezahlen keine Fahrspesen.

In den Tourenausschreibungen wird jeweils darauf hingewiesen, dass der Betrag je nach Teilnehmerzahl schwanken kann.

 

Art. 2.8.a Entschädigung von Tourenleitern und Seilschaftsführern auf Bergführertouren

Organisiert der Bergführer die Tour oder Tourenwoche, so wird den von ihm eingesetzten Seilschaftsführern mit gültiger Kletter- oder Tourenleiterausbildung der Teilnehmerbeitrag um Fr. 50.-/Tag reduziert.
Wird die Tour massgeblich durch einen Tourenleiter mitorganisiert, steht ihm eine Entschädigung gemäss Art. 2.8.b zu.

 

Art. 2.8.b Entschädigung des Tourenleiters (ohne Bergführer)

Dem Tourenleiter werden die anfallenden Kosten für den Weg bis jeweils zum Ausgangsort der Tour und ab Tourenende zurück (1/2 Ticket der Bahn oder Mitfahrkosten im PW oder Bus und Bergbahnen) entschädigt. Bei mehrtägigen Touren kommen zusätzlich die anfallenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung mit Halbpension bis max. Fr. 80.-/ Tag (inkl. Marschtee/ ohne Getränke, Lunch, Zwischenverpflegungen) dazu. Dem Tourenleiter wird der Führerbeitrag erlassen.

Jugendlichen der JO bis und mit 22 jährig wird der Tourenleiter-Beitrag erlassen. (TN der JO bezahlen Reise, Verpflegung, Übernachtung selber). Der Tourenleiter kann den entsprechenden Beitrag bei der JO-Kasse einfordern.

 

Art. 2.8.c Tourensubventionen

Im Rahmen des jährlichen Budgets wird die Höhe der Tourensubventionen beschlossen. In der Regel werden nur Touren und Tourenwochen mit Bergführern subventioniert. Nicht subventioniert werden Touren, welche die Benützung eines Flugzeugs voraussetzen.

 

Art. 2.8.d Spesen

Andere Spesen und Entschädigungen können keine beansprucht werden.

 

Art. 2.8.e Annulationskosten bei Abmeldungen nach Ablauf der Anmeldefrist

Der Kostenanteil für Bergführer und Tourenleiter, wie auch die nicht abwendbaren Kosten für Reise sowie Unterkunft und Verpflegung (Zweitages- und Mehrtagestouren), welche bei der Durchführung der Tour anfallen, wird bei einer Abmeldung ab 30 Tagen vor Tourenbeginn oder bei Tagestouren mit einer kürzeren Anmeldefrist nach Ablauf der Anmeldefrist trotzdem fällig, sofern kein vom Tourenleiter/Bergführer akzeptierter Ersatz gefunden werden kann. Ansonsten würde die Tour für die anderen Teilnehmer teurer. Die Sektion empfiehlt eine Annullationskostenversicherung.
In speziellen Fällen wie Krankheit, Unfall, Todesfall in der Familie usw., kann der Vorstand Ausnahmen zu Lasten der Klubkasse beschliessen.

 

Art. 2.8.f Berichterstattung und Abrechnung

Nach ausgeführter Tour hat der Tourenleiter dem zuständigen Tourenchef nach Möglichkeit elektronisch innerhalb von 2 Tagen Bericht zu erstatten:

  • Tourenrückmeldung (offizielles Formular)
  • Tourenbericht